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Statuten
I.
Zweck des Vereins
II.
Mitgliedschaft / Stimmrecht
III.
Beiträge und Haftung
IV.
Organisation
V.
Allgemeine Bestimmungen
I. Zweck des Vereins
Art. 1
Der Quartierverein Kehrhof ist ein engerer Zusammenschluss der Einwohner des Quartiers zur Wahrung der gemeinsamen Interessen in baulicher, strassenverkehrstechnischer, sanitarischer und ästhetischer Beziehung sowie einer sich im passenden Rahmen bewegenden Geselligkeit.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Der Zweck wird erreicht durch:
a) Abhaltung von Vereinsversammlungen zur Besprechung obgenannter Fragen
b) Eingaben an und Besprechungen mit den zuständigen Behörden und Privaten
c) Veranstaltung von Vortragsabenden
d) Abhaltung von geselligen Zusammenkünften und eventuellen Ausflügen.
Art. 3
Das Quartiergebiet Kehrhof wird in einem den Statuten beigefügten Plan abgegrenzt.
II. Mitgliedschaft / Stimmrecht
Art. 4
Mitglieder des Quartiervereins können werden:
a) Quartierbewohner
b) Haus- und Grundeigentümer des Quartiers
c) Geschäftsinhaber des Quartiers
d) andere natürliche und juristische Personen, die an dem in Art. 2 umschriebenen Zweck interessiert sind.
All diese haben die Möglichkeit, als Einzelmitglied (1 Stimmrecht), als Familienmitglied
(2 Stimmrechte) oder als Firmenmitglied (1 Stimmrecht) beizutreten. Familienmitglied heisst: Personen im gleichen Haushalt lebend. Das Stimmrechtsalter wird der Gemeindeordnung angepasst.
Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt durch den Vorstand, der an der nächsten Vereinsversammlung davon Kenntnis gibt.
Art. 5
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Ableben
b) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand zugestellt werden muss
c) durch Ausschluss zufolge Beschluss der Generalversammlung in geheimer Abstimmung
d) durch Beschluss des Vorstandes zufolge Nichtbezahlung des Jahresbeitrages bis zur
Generalversammlung des nächstfolgenden Jahres.
Art. 6
Mitglieder, die sich um den Verein und dessen Ziel besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III. Beiträge und Haftung
Art. 7
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Minimalbeitrag im Sinne von Paragraph II, Art. 4, zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird.
Art. 8
Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 9
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
IV. Organisation
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Vereinsversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet im Frühjahr statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder 1/5 der Mitglieder verlangt werden. Im letzteren Fall müssen die Traktanden im Begehren erwähnt sein.
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
Art. 11
Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Protokoll der letzten Generalversammlung
2. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
3. Revisorenbericht
4. Budget und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
5. Wahlen
6. Anträge
7. Verschiedenes
Art. 12
Die Einladungen zur Generalversammlung müssen den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Versammlung zusammen mit der Traktandenliste - letztere gilt zugleich als Stimmrechtsausweis - zugestellt werden.
Für jede Vereinsversammlung ist das Traktandum "Verschiedenes" vorzusehen. Unter diesem Traktandum dürfen aber keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- 1 - 3 Beisitzer
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Der Vorstand besorgt alle Vereinsgeschäfte, die ihm gemäss Statuten zukommen oder ihm von einer Versammlung übertragen werden. Er ist berechtigt, dringende Geschäfte von sich aus zu erledigen unter Bekanntgabe an der nächsten Generalversammlung.
Unterschriftsberechtigt sind: Der Präsident bzw. der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes.
Art. 14
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 15
Den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kommen folgende Obliegenheiten zu:
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er setzt den Termin der Vorstandssitzungen und der Vereinsversammlungen an und leitet diese. Er legt an der ordentlichen Generalversammlung den Jahresbericht ab.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und besorgt dessen Obliegenheiten im Verhinderungsfalle.
Der Aktuar besorgt die Abfassung des Protokolls und führt die Korrespondenz.
Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und führt die Mitgliederkontrolle.
Die Beisitzer können innerhalb des Vorstandes zu besonderen Aufgaben beigezogen werden.
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen sachkundige Mitglieder beratend beizuziehen.
Art. 16
Zwei Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung gewählt. Turnusgemäss scheidet der amtsälteste Revisor nach 3 Jahren aus und der Neugewählte rückt nach. Sie prüfen die Jahresrechnung, die jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen ist und geben der Generalversammlung darüber Bericht.
V. Allgemeine Bestimmungen
Art. 17
Soweit in den vorliegenden Statuten Bestimmungen fehlen, finden Art. 60 - 79 des ZGB Anwendung.
Art. 18
Die Revision der Statuten kann nur von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Der Antrag der Neufassung muss wenigstens 3 Wochen vor der Generalversammlung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 19
Für Unfälle an Veranstaltungen übernimmt der Verein keine Haftung.
Art. 20
Der Verein löst sich durch GV-Beschluss auf, wenn diesbezüglich eine ¾ Mehrheit der Mitglieder zustande kommt.
Im Falle der Auflösung entscheidet die letzte Generalversammlung über die Zweckbestimmung allfällig vorhandener Vereinsvermögen.
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 17. April 1999 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Der Präsident: Martin Lichtsteiner
Die Aktuarin: Erika Lehmann
Kriens, im Mai 1999